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	<title>Rechtsanwalt Johannes-Martin Demuth LL.M.</title>
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		<title>In Kürze</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 13:13:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicky</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[werden Sie an dieser Stelle aktuelle Inhalte vorfinden]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>werden Sie an dieser Stelle aktuelle Inhalte vorfinden</p>
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		<title>Klagefrist</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 10:58:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicky</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fragen zum Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Zugang einer Kündigung haben Sie in der Regel nur 3 Wochen Zeit, die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Damit Sie Ihre Rechte behalten und die Kündigung nicht wirksam und unangreifbar wird, muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Zugang einer Kündigung haben Sie in der Regel nur <strong>3 Wochen Zeit, </strong>die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Damit Sie Ihre Rechte behalten und die Kündigung nicht wirksam und unangreifbar wird, muss innerhalb von <strong>3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage</strong> beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.</p>
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		<title>Ausschlußfrist</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 10:58:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicky</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fragen zum Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Ausschlussfrist ist eine Frist, die im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist und vorsieht, dass ein subjektives Recht (z.B. ein Anspruch) zur Vermeidung des Ausschlusses geltend gemacht werden muss. Wird die Ausschlussfrist versäumt, bedeutet das, dass das subjektive Recht nach Zeitablauf nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die Ausschlussfrist von Amts wegen zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- p { margin-bottom: 0.21cm; } -->Die <strong>Ausschlussfrist</strong> ist eine Frist, die im <strong>Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung </strong>geregelt ist und vorsieht, dass ein subjektives Recht (z.B. ein Anspruch) zur Vermeidung des Ausschlusses geltend gemacht werden <strong>muss.</strong><br />
Wird die Ausschlussfrist versäumt, bedeutet das, dass das subjektive Recht nach Zeitablauf nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die Ausschlussfrist von Amts wegen zu beachten.<br />
Damit Sie wegen Versäumung einer Frist keines Anspruchs verlustig gehen, raten wir Ihnen <strong>dringend Rechtsrat </strong>einzuholen, wenn Sie einen Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber haben, sich aber unsicher sind, ob Sie tätig werden sollen. Die Einholung von Rechtsrat ist besonders empfehlenswert, weil es verschieden ausgestaltete Ausschlussfristen gibt und diese oftmals übersehen werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Rechtsschutzversicherung</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 10:51:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicky</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fragen zum Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Rechtschutzversicherung übernimmt die Deckung einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit, soweit Sie diese versichert haben und ein Versicherungsfall vorliegt. Ein Versicherungsfall liegt im Arbeitsrecht immer dann vor, wenn der Arbeitgeber gegen Rechtspflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat, z. B. wenn er Ihnen unberechtigt eine Kündigung ausgesprochen, eine Abmahnung erteilt, Sie umsetzt etc. Keine Versicherungsfall liegt hingegen vor, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>Rechtschutzversicherung</strong> übernimmt die Deckung einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit, soweit Sie diese<strong> versichert</strong> haben und ein <strong>Versicherungsfall </strong>vorliegt.<br />
Ein <strong>Versicherungsfall liegt im Arbeitsrecht </strong>immer dann vor, wenn der Arbeitgeber gegen Rechtspflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat, z. B. wenn er Ihnen unberechtigt eine Kündigung ausgesprochen, eine Abmahnung erteilt, Sie umsetzt etc.</p>
<p><strong>Keine</strong> Versicherungsfall liegt hingegen vor, wenn z.B. vor Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages, dieser von einem Rechtsanwalt überprüfen werden soll oder, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen möchten und Sie diesen von einem Rechtsanwalt vorbereiten lassen. Dies ist beides kein Versicherungsfall, da <strong>nicht gegen Rechtspflichten verstoßen </strong>wurde. Gleichwohl kann es aber sehr empfehlenswert sein, einen Rechtsanwalt vor Abschluss einer Vereinbarung mit der Prüfung zu beauftragen, um damit späteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.</p>
<p>Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die gesetzlichen Gebühren. Diese berechnen sich für den Rechtsanwalt aus einem Gegenstandswert. Bei einem Rechtsstreit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines viertel Jahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend, d.h. der der Abrechung zugrunde zu legende Gegenstandswert. Wegen der relativ hohen Gegenstandswerte ist es empfehlenswert, eine Rechtsschutzversicherung für arbeitsrechtliche Angelegenheiten abzuschließen.</p>
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		<title>Wann bekomme ich eine Abfindung?</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 10:50:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicky</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fragen zum Arbeitsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.wp-spezialist.de/?p=912</guid>
		<description><![CDATA[Anspruch auf Abfindung? Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, ergeben sich z.B. aus einem Sozialplan, beim Nachteilsausgleich, im KSchG oder werden individuell vereinbart. Die allgemeine Rechtsauffassung unter den Arbeitnehmern, dass der Arbeitgeber regelmäßig bei Kündigung eine Abfindung zu zahlen hat, ist nicht richtig. Wenn der Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, braucht der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Anspruch auf Abfindung?</h3>
<p>Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, ergeben sich<br />
z.B. aus einem Sozialplan, beim Nachteilsausgleich, im KSchG oder werden individuell vereinbart.<br />
Die allgemeine Rechtsauffassung unter den Arbeitnehmern, dass der Arbeitgeber regelmäßig bei Kündigung eine Abfindung zu zahlen hat, ist <strong>nicht</strong> richtig.</p>
<p>Wenn der Arbeitgeber eine <strong>rechtmäßige </strong>Kündigung ausspricht, braucht der Arbeitgeber <strong>keine</strong> Abfindung zu zahlen. Wir empfehlen Ihnen unverzüglich nach Erhalt der Kündigung einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Rechtmäßigkeit der Kündigung für Sie beim Arbeitsgericht überprüfen lässt.</p>
<p>Üblicherweise wird im Rahmen eines <strong>Kündigungsschutzprozesses</strong> (Kündigungsschutz) beim Arbeitsgericht über die Zahlung einer Abfindung verhandelt, wenn Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung bestehen. Dann ist der Arbeitgeber oftmals bereit, wegen des bestehenden Prozess- und wirtschaftlichen Risikos, eine Abfindung zur Beendigung des Rechtsstreits zu zahlen. Der Arbeitgeber wird im Allgemeinen bei einem für ihn höheren Prozessrisiko eher bereit sein, eine Abfindung zur Beendigung der Rechtsstreitigkeit zu zahlen.</p>
<h3>Höhe der Abfindung</h3>
<p>Die <strong>Höhe der Abfindung</strong> ist allgemein gesetzlich nur in § 1a Abs. 2 KSchG verklausuliert. Danach erhält der Arbeitnehmer 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Gem. § 10 Abs. 3 KSchG gilt wie bei der Auflösungsabfindung als Monatsverdienst der Monatsbruttobezug im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses.</p>
<p>Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, höhere oder niedrigere Abfindungsangebote auszusprechen, allerdings handelt es sich dann nicht mehr um eine „betriebsbedingte Abfindung“ i. S. des § 1 a KSchG, sondern um das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags, dessen Wirksamkeit sich nach den allgemeinen Regeln richtet.<br />
Wird im Rahmen der Güteverhandlung beim Arbeitsgericht über die Kündigung verhandelt, wird vom Gericht meist ein Vergleich auf dieser Berechnungsgrundlage vorgeschlagen. Ganz häufig gibt es auch andere Berechnungsmethoden, die z.B. im Tarifvertrag, im Sozialplan usw. vereinbart sein können. Für die Berechnung spielen dann meist mehr Faktoren als nur der Verdienst und die Zugehörigkeit eine Rolle.</p>
<p><strong>Einkommensteuerrechtliche Gesichtspunkte</strong></p>
<p>Eine Abfindung, die wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 3 Nr. 9 EStG gezahlt wurde, war bisher zwischen 7.200 und 11.000 Euro steuerfrei.</p>
<p><strong>NEU:</strong><br />
<strong>Zum 1.1.2006</strong> wurden u.a. die Vorschriften § 3 Nr. 9 EStG aufgehoben. Die Abfindung, die im Rahmen von Auflösungsverträgen, Auflösungsvergleichen oder Sozialplänen vereinbart wird, ist somit <strong>voll zu versteuern</strong>, d.h. der Arbeitgeber wird zukünftig wahrscheinlich tiefer in die Tasche greifen müssen, da die Abfindung im Ergebnis weniger wert ist.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat allerdings<strong> </strong>in<strong> § 52 Abs. 4a EStG</strong> <strong>eine</strong> <strong>Übergangsregelung </strong>vorgesehen.<br />
<strong>Diese lautet:</strong><br />
§ 3 Nr. 9 EStG ist in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden für</p>
<p>(1) vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder<br />
(2) für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsent- scheidung oder<br />
(3) einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage,</p>
<p>soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer <strong>vor dem 1. Januar 2008 zufließen</strong>.</p>
<p>Liegt also einer der o.g. drei Fälle vor, kann der Steuerfreibetrag über den 31.12.2005 hinaus geltend gemacht werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wann schließe ich einen Aufhebungsvertrag?</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 10:46:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicky</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fragen zum Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufhebungsvertrag Der Unterschied zwischen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag besteht darin, dass mit dem Aufhebungsvertrags das Arbeitsverhältnis beendet wird, während der Abwicklungsvertrag das Arbeitsverhältnis lediglich noch abwickelt, da bereits eine Kündigung vorausgegangen ist. Vor Abschluß dieser beiden Verträge, raten wir Ihnen dringend, rechtlichen Rate bei einem Rechtsanwalt einzuholen, weil mit dem Abschluß eines solchen Vertrages erhebliche soziale [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Aufhebungsvertrag</h2>
<p>Der Unterschied zwischen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag besteht darin, dass mit dem Aufhebungsvertrags das Arbeitsverhältnis beendet wird, während der Abwicklungsvertrag das Arbeitsverhältnis lediglich noch abwickelt, da bereits eine Kündigung vorausgegangen ist.</p>
<p><strong>Vor</strong> Abschluß dieser beiden Verträge, raten wir Ihnen <strong>dringend</strong>, rechtlichen Rate bei einem Rechtsanwalt einzuholen, weil mit dem Abschluß eines solchen Vertrages erhebliche soziale Nachteile verbunden sein können.</p>
<p>Ein Aufhebungsvertrag muss <strong>schriftlich</strong> geschlossen werden, d.h. die Unterschriften der Vertragsparteien müssen im Original auf einer Urkunde sein.</p>
<h3>Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:</h3>
<p><strong>Annahmeverzug nach Streit über das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags<br />
</strong><em>Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Dezember 2005 &#8211; 5 AZR 19/05 –</em></p>
<p>Besteht Streit, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde und stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen ist, hat der Arbeitgeber nur dann Annahmeverzugsvergütung zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer zuvor seine Arbeitsleistung angeboten hat.</p>
<p>In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war zwischen den Parteien umstritten, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Der Arbeitgeber überwies nach der vermeintlich vereinbarten Beendigung eine Abfindung auf das Konto der Arbeitnehmerin. Diese erschien in der Folge nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz, sandte ihre Dienstschlüssel zurück und nahm die ihr zugesandten persönlichen Gegenstände entgegen. Erst nach sieben Monaten machte sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend und nach einem Dreivierteljahr bot sie ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an. Die Klage auf Zahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit zwischen dem vom Arbeitgeber zu Unrecht angenommenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot der Arbeitsleistung war erfolglos.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kann das Arbeitsverhältnis befristet werden?</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 10:42:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicky</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fragen zum Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das befristete Arbeitsverhältnis Arbeitsverträge (Arbeitsvertrag) können auf unbestimmte Zeit oder für eine bestimmte Dauer eingegangen werden. Wurde ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen, so endet dies, ohne dass der Ausspruch einer Kündigung erforderlich ist. Mit dem “Teilzeit- und Befristungsgesetz” (TzBfG) ist &#8211; seit Inkrafttreten am 1.1. 2001 &#8211; eine einheitliche Rechtsgrundlage für befristete und auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Das befristete Arbeitsverhältnis</h3>
<p>Arbeitsverträge (Arbeitsvertrag) können auf unbestimmte Zeit oder für eine bestimmte Dauer eingegangen werden. Wurde ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen, so endet dies, ohne dass der Ausspruch einer Kündigung erforderlich ist.<br />
Mit dem “Teilzeit- und Befristungsgesetz” (TzBfG) ist &#8211; seit Inkrafttreten am 1.1. 2001 &#8211; eine einheitliche Rechtsgrundlage für befristete und auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse geschaffen worden. Die<strong> Befristung </strong>eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der <strong>Schriftform.</strong></p>
<ul>
<li><strong>Zeit- und Zweckbefristung: </strong>in § 3 I 2, 1. Alt TzBfG 			wird die <strong>Zeitbefristung</strong> geregelt. Ein befristeter 			Arbeitsvertrag liegt demnach vor, wenn der Arbeitsvertrag auf 			<strong>bestimmte Zeit oder einen kalendermäßig bestimmbaren Zeitraum </strong>geschlossen wurde. Ist der Endtermin nicht hinreichend genau 			bestimmt, so ist die Befristung unwirksam und das 			Arbeitsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die 			<strong>Zweckbefristung</strong> wird in § 3 I Satz 2. Alt. TzBfG normiert. 			Die Befristung ergibt sich aus der <strong>Art, dem Zweck oder der 			Beschaffenheit </strong>der Arbeitsleistung. Ein zweckbefristeter 			Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zweckes, frühestens jedoch 			zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des 			Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der 			Zweckerreichung, § 15 II TzBfG.</li>
<li><strong>auflösenden bedingte Arbeitsverhältnisse: </strong>Der 			auflösend bedingte Arbeitsvertrag ist in § 21 TzBfG geregelt. 			Demgemäß finden weitgehend die Vorschriften über das befristete 			Arbeitsverhältnis Anwendung.</li>
<li><strong>Befristung ohne sachlichen Grund: </strong>Gemäß § 14 Abs. 2 			TzBfG ist eine Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur <strong>Dauer 			von zwei Jahren </strong>ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes 			möglich. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die 			<strong>höchsten 3-malige Verlängerung</strong> eines kalendermäßig 			befristeten Arbeitsvertrages zulässig.</li>
<li>Befristung mit älteren Arbeitnehmern: Auch bei einem 			Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer, der bei Beginn des 			befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet 			hat, bedarf die Befristung keines sachlichen Grundes. Bis zum 31. 			Dezember 2006 tritt an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. 			Lebensjahr.(Achtung BAG-Entscheidung! unzulässige 			Diskriminierung)</li>
<li><strong>Befristung wegen eines sachlichen Grundes: </strong>Gemäß § 14 			Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist eine Befristung nur zulässig, wenn ein 			sachlicher Grund vorliegt. Die möglichen <strong>Befristungsgründe </strong>sind in § 14 I 2 TzBfG aufgezählt: 1. der <strong>betriebliche 			Bedarf </strong>an der Arbeitsleistung besteht nur <strong>vorübergehend,</strong> 2. die Befristung erfolgt im <strong>Anschluss an eine Ausbildung </strong>oder 			ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine 			Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, 3. der Arbeitnehmer wird 			<strong>zur Vertretung</strong> eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt, 4. 			die <strong>Eigenart der Arbeitsleistung</strong> rechtfertigt die 			Befristung, 5. die Befristung erfolgt zur <strong>Erprobung</strong>, 6. <strong>in 			der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe</strong> rechtfertigen 			die Befristung, 7. der Arbeitnehmer wird aus <strong>Haushaltsmitteln</strong> vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete 			Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt 			wird oder 8. die Befristung beruht auf einem <strong>gerichtlichen 			Vergleich</strong>.</li>
</ul>
<p><strong>Bitte beachten Sie :<br />
</strong>Will ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags geltend machen, so muss er<strong> </strong>innerhalb einer <strong>Ausschlussfrist von drei Wochen </strong>nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist nicht versäumt, gilt die Befristung als wirksam.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Was ist eine Änderungskündigung?</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-demuth.de/was-ist-eine-anderungskundigung/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=was-ist-eine-anderungskundigung</link>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 10:41:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicky</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fragen zum Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Änderungskündigung Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Angebot, zu geänderten Arbeitsbedingungen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, § 2 Satz 1 KSchG. Der Arbeitnehmer hat hier drei Möglichkeiten: 1. Der Arbeitnehmer nimmt das neue Angebot an, dann arbeitete er zu den neuen Bedingungen weiter. 2. Der Arbeitnehmer lehnt die geänderten Bedingungen ab, dann wirkt die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Änderungskündigung</h3>
<p>Eine <strong>Änderungskündigung</strong> ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Angebot, zu geänderten Arbeitsbedingungen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, § 2 Satz 1 KSchG.</p>
<p>Der Arbeitnehmer hat hier drei Möglichkeiten:</p>
<p>1. Der Arbeitnehmer <strong>nimmt</strong> das neue Angebot <strong>an</strong>, dann arbeitete er zu den neuen Bedingungen weiter.</p>
<p>2. Der Arbeitnehmer <strong>lehnt</strong> die geänderten Bedingungen <strong>ab,</strong> dann wirkt die Änderungskündigung wie eine <strong>Beendigungskündigung</strong> und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer kann die Rechtmäßigkeit der Kündigung beim Arbeitsgericht weiterhin überprüfen lassen.</p>
<p>3. Der Arbeitnehmer nimmt das Änderungsangebot <strong>unter dem Vorbehalt </strong>an, dass die <strong>Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt</strong> ist. Die Annahme unter Vorbehalt bedeutet, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist zunächst zu den geänderten Bedingungen weiterbeschäftigt wird und sodann in einem Klageverfahren geklärt wird, ob die Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sind. Es kommt insoweit darauf an, ob der Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen ein dringendes betriebliches Bedürfnis entgegensteht. Aus dem Grundsatz der Vertragskontinuität heraus ist der Arbeitgeber gehalten, dem Arbeitnehmer die Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten, die von der bisher vereinbarten Beschäftigung am wenigsten abweicht, selbstverständlich nur wenn mehrere Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Was ist eine Gratifikation?</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 10:39:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicky</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fragen zum Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Was ist das? Eine Gratifikation ist eine freiwillige zusätzliche Einmalzahlung des Arbeitgebers zu einem bestimmten Anlass um die erwiesenen und künftige Betriebstreue und/ oder die Arbeitsleistung zusätzlich zu vergüten. Die bekanntesten Gratifikationen werden zu Weihnachten, zum Urlaub oder zu einem Jubiläum gezahlt. Voraussetzungen Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Gratifikationszahlung existiert nicht. Ein solcher Anspruch kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Was ist das?</h3>
<p>Eine<strong> Gratifikation</strong> ist eine freiwillige zusätzliche <strong>Einmalzahlung</strong> des Arbeitgebers zu einem bestimmten Anlass um die erwiesenen und künftige Betriebstreue und/ oder die Arbeitsleistung zusätzlich zu vergüten. Die bekanntesten Gratifikationen werden zu Weihnachten, zum Urlaub oder zu einem Jubiläum gezahlt.</p>
<h3>Voraussetzungen</h3>
<p>Einen<strong> gesetzlichen Anspruch</strong> auf eine Gratifikationszahlung existiert <strong>nicht</strong>. Ein solcher Anspruch kann sich allerdings aus Vertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung ergeben.</p>
<h3>Rückzahlung</h3>
<p>Für die Bezugsberechtigung von Gratifikationen können<strong> Bedingungen</strong> vorgesehen sein. So kann der Arbeitgeber bestimmen, dass eine Gratifikation nur erhält, wer an einen bestimmten <strong>Stichtag</strong> oder zum Ende eines Kalenderjahres sich in einem ungekündigten oder bestehendem Arbeitsverhältnis befindet.</p>
<p>Wird <strong>vor dem Stichtag</strong> ein Aufhebungsvertrag geschlossen oder läuft ein befristetes Arbeitsverhältnis aus, so besteht der Anspruch auf die Gratifikation weiterhin, da diese Beendigung einer Kündigung nicht gleich zu setzten ist.</p>
<p>Ob eine Gratifikation <strong>zurückgezahlt</strong> werden muss, hängt entscheidend vom <strong>Leistungszweck </strong>der Gratifikation ab. Zudem muss eine Rückzahlungsklausel <strong>ausdrücklich vereinbart </strong>werden. Weil eine Gratifikation keine unzumutbare Kündigungserschwerung des Arbeitnehmers beinhalten darf, sind <strong>Bindungsfristen über den 30.6. des Folgejahres </strong>grundsätzlich <strong>unzulässig.</strong> Üblicherweise sind Bindungsfristen bis zum 31.3. des Folgejahres vorgesehen.</p>
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		<item>
		<title>Was tun bei Krankheit?</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 10:36:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicky</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fragen zum Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Sind Sie krank und nicht in der Lage Ihrem Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft anzubieten, so sind Sie verpflichtet, dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und einen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit beibringen. Unterlassen Sie dies, laufen Sie Gefahr, gekündigt zu werden, da Ihr Handeln als Arbeitsverweigerung verstanden werden wird. Soweit eine Erkrankung dem Arbeitnehmer die Arbeit nicht unmöglich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sind Sie <strong>krank und nicht in der Lage</strong> Ihrem Arbeitgeber Ihre <strong>Arbeitskraft</strong> anzubieten, so sind Sie verpflichtet, dies Ihrem Arbeitgeber <strong>unverzüglich anzuzeigen und einen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit beibringen</strong>. Unterlassen Sie dies, laufen Sie Gefahr, gekündigt zu werden, da Ihr Handeln als Arbeitsverweigerung verstanden werden wird.<br />
Soweit eine Erkrankung dem Arbeitnehmer die Arbeit nicht unmöglich macht, ist sie arbeitsrechtlich irrelevant.<br />
<strong>Arbeitsunfähigkeit</strong> ist gegeben, wenn die Krankheit es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags geschuldete Leistung zu erbringen oder er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen kann, seinen Gesundheitszustand in absehbarer Zeit, naher Zukunft zu verschlechtern. <strong></strong></p>
<p><strong>Keine Arbeitsunfähigkeit</strong> besteht bei Schönheitsoperationen, es sei denn, sie sind medizinisch veranlasst, und ambulanten Arztbesuchen und z.B. bei einer Verletzung am Fuß, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich eine sitzende Tätigkeit hat.﻿</p>
<h3>Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:</h3>
<p><em><strong>Außerordentliche Kündigung nach Skiurlaub während einer Arbeitsunfähigkeit</strong><br />
BAG, Urteil v. 2.3.2006 &#8211; 2 AZR 53/05 -<br />
Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.Oktober 2004 &#8211; 4 Sa 491/04 </em></p>
<p>Ein Arbeitnehmer, der als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei einem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beschäftigt ist und während seiner eigenen längeren Arbeitsunfähigkeit wegen einer Meningoenzephalitis trotz erkannter Krankheitssymptome im Hochgebirge Ski läuft, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in so erheblicher Weise, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund nach § 626 BGB fristlos beenden kann. Er hatte seinen Arbeitgeber nicht informiert und brach sich während des Skiurlaubs das Waden- und Schienbein, was zu einer erheblichen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit führte.</p>
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